Ratgeber

Wem gehört meine Website? Domain, Quellcode und Bilder

Stand: August 2026

Die kurze Antwort: Ihnen gehört genau das, was im Vertrag steht — und ohne Vertrag gehört Ihnen weniger, als Sie denken. Eine Website ist rechtlich kein Gegenstand, sondern ein Bündel aus Domain, Quellcode, Texten, Fotos und Schriften. Jeder dieser Teile kann jemand anderem gehören, und beim Anbieterwechsel fällt genau das auf. Dieser Artikel zeigt, was Sie vor der Unterschrift klären und wie Sie in zehn Minuten prüfen, wie Sie gerade dastehen.

Vorab und ausdrücklich: Wir sind eine Webagentur, keine Kanzlei. Was hier steht, ist der Stand aus unserer Projektpraxis und keine Rechtsberatung. Bei einem laufenden Streit mit einem Anbieter gehört der Vertrag zu einer Anwältin oder einem Anwalt für IT- und Urheberrecht.

Fünf Teile, fünf verschiedene Eigentümer

Der häufigste Irrtum lautet: „Ich habe die Website bezahlt, also gehört sie mir." Bezahlt haben Sie eine Leistung. Ob Sie damit auch das Recht bekommen, die Seite zu ändern, umzuziehen oder von jemand anderem weiterentwickeln zu lassen, ist eine völlig eigene Frage — und die wird in Verträgen kleiner Aufträge oft gar nicht beantwortet.

TeilWem er typischerweise gehörtWoran es beim Wechsel scheitert
Domaindem eingetragenen Domaininhaber — das ist nicht automatisch der AuftraggeberSteht die Agentur als Inhaber drin, geht kein Umzug ohne ihre Mitwirkung
Quellcode und Designurheberrechtlich der Person, die es geschaffen hat; Sie bekommen NutzungsrechteOhne Bearbeitungsrecht darf der Nachfolger die Seite nicht verändern
Textewer sie geschrieben hat — bei Agenturtexten die AgenturBeim Wechsel müssen Texte neu geschrieben werden
Fotos und Grafikendem Fotografen oder der Stockbild-Agentur, lizenziert oft an die AgenturDie Lizenz endet mit dem Vertrag, die Bilder müssen runter
Schriftender Schriftgießerei, lizenziert nach Seitenaufrufen oder DomainNeue Domain oder mehr Zugriffe können eine neue Lizenz erfordern

Die Domain: der Punkt, der am meisten weh tut

Bei einer .de-Domain führt die DENIC einen Domaininhaber. Diese Position entscheidet praktisch alles: Umzug zu einem anderen Anbieter, Verkauf, Kündigung. Wer dort steht, hat die Domain in der Hand. Sehr verbreitet ist, dass die Agentur die Domain „mitbestellt" und sich selbst einträgt — meist ohne böse Absicht, einfach weil es beim Anlegen schneller ging.

Das fällt jahrelang nicht auf und dann alles auf einmal: beim Wechsel, bei einer Insolvenz des Anbieters oder wenn jemand nicht mehr erreichbar ist. Die Domain ist der einzige Teil Ihrer Website, den Sie nicht neu bauen können — Ihre alte Adresse steht auf Fahrzeugen, Visitenkarten und in jedem Google-Eintrag.

  • Whois prüfen: Schlagen Sie Ihre Domain im Whois der DENIC nach (denic.de) — dort steht, wer als Domaininhaber geführt wird.
  • Umschreiben lassen: Steht dort nicht Ihr Betrieb, bitten Sie schriftlich um Umschreibung auf sich. Das ist ein normaler Vorgang und kostet in der Regel nichts.
  • Zugang sichern: Lassen Sie sich die Zugangsdaten zum Domainkonto aushändigen, nicht nur eine mündliche Zusage.
  • Bei neuen Aufträgen: Domain selbst bestellen und der Agentur Zugriff geben — nicht umgekehrt.

Quellcode und Design: warum „Eigentum" hier nicht das richtige Wort ist

Im deutschen Urheberrecht bleibt das Urheberrecht immer bei der Person, die das Werk geschaffen hat; übertragbar ist es zu Lebzeiten nicht (§ 7 und § 29 UrhG). Was übertragen wird, sind Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Ihnen kann die Website also nie im Sinne von Eigentum gehören — die praktisch entscheidende Frage ist, wie weit Ihre Nutzungsrechte reichen.

Drei Stellschrauben machen den Unterschied zwischen einem Vertrag, mit dem Sie arbeiten können, und einem, der Sie bindet:

  • Einfach oder ausschließlich: Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt Ihnen die Nutzung — die Agentur darf dasselbe Design aber auch anderen verkaufen. Ein ausschließliches Recht schließt das aus.
  • Unbeschränkt in Zeit, Ort und Inhalt: Ohne diesen Zusatz kann ein Nutzungsrecht enden, sobald der Pflegevertrag endet.
  • Recht zur Bearbeitung (§ 39 UrhG): Fehlt es, darf streng genommen niemand außer dem Urheber die Seite verändern. Genau hier hängen Betriebe beim Anbieterwechsel fest.

Ein Trost für den Streitfall: Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht ausdrücklich benannt, richtet sich der Umfang nach dem Zweck des Vertrags (§ 31 Abs. 5 UrhG, Zweckübertragungsgrundsatz). Wer eine Firmenwebsite in Auftrag gibt, will sie erkennbar betreiben und aktualisieren. Darauf sollte man sich trotzdem nicht verlassen — eine klare Klausel ist billiger als die Diskussion darüber.

Bilder und Schriften: die Lizenz, die mit dem Anbieter geht

Stockfotos werden auf einen Lizenznehmer gekauft. Hat die Agentur sie auf ihren Namen lizenziert, endet Ihr Nutzungsrecht mit der Zusammenarbeit — die Bilder müssen von der Seite. Dasselbe gilt für Webfonts, die häufig nach Seitenaufrufen oder pro Domain abgerechnet werden. Bei Fotos aus einem echten Fotoshooting kommt es darauf an, was im Fotografenvertrag steht; hier lohnt es sich besonders, das Nutzungsrecht gleich auf den Betrieb ausstellen zu lassen.

Praktische Konsequenz: Lassen Sie sich eine Liste geben, welche Bilder und Schriften auf Ihrer Seite verwendet werden und auf wen sie lizenziert sind. Zwei Sätze im Übergabeprotokoll ersparen später eine Abmahnung.

Die Checkliste vor der Unterschrift

  • Domaininhaber: Wer wird eingetragen — und bekomme ich die Zugangsdaten zum Domainkonto?
  • Umfang der Rechte: Bekomme ich ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht?
  • Bearbeitungsrecht: Ist das Recht zur Weiterentwicklung durch Dritte ausdrücklich enthalten?
  • Bilder und Schriften: Auf wen sind sie lizenziert, und was passiert damit nach Vertragsende?
  • Herausgabe: Bekomme ich bei Vertragsende eine vollständige, lauffähige Kopie — und in welchem Format?
  • Kopplung: Ist die laufende Pflege vom Nutzungsrecht getrennt, oder verliere ich Rechte, wenn ich die Pflege kündige?

Wie wir das halten

Bei uns steht der Betrieb als Domaininhaber drin, nicht MDE Digital — auch dann, wenn wir die Domain für Sie bestellen. Nutzungsrechte an der fertigen Seite gehen ausschließlich und unbeschränkt an Sie über, einschließlich des Rechts, sie von jemand anderem weiterentwickeln zu lassen. Wenn Sie irgendwann wechseln wollen, bekommen Sie die Dateien und ziehen um. Das ist keine Großzügigkeit, sondern die Konsequenz aus unserem Preismodell: Wir verdienen an der Arbeit, nicht daran, dass Sie nicht wegkönnen.

Häufige Fragen

Dann bestimmt sich der Umfang Ihrer Rechte nach dem Zweck des Auftrags (§ 31 Abs. 5 UrhG). Für eine bestellte Firmenwebsite spricht viel dafür, dass Betrieb und Pflege umfasst sind. Sicher ist das nicht, und im Streitfall müssen Sie es darlegen. Holen Sie eine schriftliche Bestätigung nach, solange das Verhältnis gut ist — danach wird es schwer.

Wenn Sie als Domaininhaber eingetragen sind, ja — Sie wenden sich an den Registrar und lassen die Domain umziehen. Stehen Sie nicht drin, wird es aufwendig: Die DENIC bietet für solche Fälle Verfahren an, die aber Nachweise und Zeit kosten. Genau deshalb ist der Whois-Blick der erste Schritt und nicht der letzte.

Nur wenn es vereinbart ist. Ohne Vereinbarung schuldet ein Dienstleister die lauffähige Website, nicht die Herausgabe aller Arbeitsdateien. Schreiben Sie eine Zeile in den Vertrag, dass Sie bei Vertragsende eine vollständige, lauffähige Kopie erhalten. Bei uns ist das der Normalfall.

Dort verschiebt sich das Problem: Der Baukasten gehört dem Anbieter, und die Seite lässt sich in aller Regel nicht mitnehmen. Sie können Texte und Bilder exportieren, aber nicht die Website. Wer mit einem Baukasten startet, sollte das wissen — es ist ein legitimer Weg, aber der Umzug ist später ein Neubau.

Sie wollen wissen, wie Sie mit Ihrer bestehenden Seite dastehen? Schicken Sie uns Ihre Domain über /kontakt — wir sehen im Whois nach, wer als Inhaber eingetragen ist, und sagen Ihnen ehrlich, ob Handlungsbedarf besteht. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts. Unsere Konditionen stehen auf /preise.